Strafverteidiger aus vier Landkreisen bieten neuen Notdienst zu Problemzeiten an: Strafverteidiger-Notdienst, Tel. 0171-1260099 Presseveröffentlichung aus dem Blickpunkt Wochenblatt:
Der Schreck fährt einem in die Glieder, wenn man urplötzlich unter dem Verdacht des Betrugs, der Vergewaltigung oder wegen anderer Delikte verhaftet wird. Wünschenswert ist in diesem Fall oft der Beistand eines Strafverteidigers. Mit ihm kann man das Verhalten in der jeweiligen Situation abklären und das weitere Vorgehen besprechen.
Besonders nachts oder am Wochenende war es bisher aber zum Teil problematisch, einen geeigneten Rechtsbeistand zu kontaktieren. Schließlich arbeiten die Ermittlungsbehörden im Gegensatz zu den Anwaltskanzleien rund um die Uhr. Seit mehr als 10 Jahren ist dieses Problem gelöst:
Der Anwaltverein Traunstein bietet einen Strafverteidiger-Notdienst an, der unter der
Telefonnummer 0171/126 00 99
angewählt werden kann.
Er ist Montag bis Donnerstag jeweils von
18 bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages erreichbar, sowie zusätzlich von Freitag, 18 Uhr bis Montag 8 Uhr
Da im Landkreis Rosenheim bereits ein vergleichbarer Service existiert, bietet der Anwaltverein Traunstein das Notruftelefon für straffällig gewordene Bürger aus den Landkreisen Traunstein, Berchtesgadener Land, Altötting und Mühldorf an.
Wie der Sprecher des Arbeitskreises Strafrecht, Rechtsanwalt Dr. Herbert Buchner aus Traunstein, betont, dient der Service ausschließlich dazu, in den problematischen Zeiträumen einen Strafverteidiger als Beistand für Aussagen vor den Ermittlungsbehörden zu haben.
Rechtsauskünfte allgemeiner Art werden nicht erteilt.
Den Notrufdienst per Handy teilen sich 20 Strafverteidiger und eine Kollegin aus den vier Landkreisen. Sie leisten in erster Linie Hilfe bei Rechtsunsicherheiten und der Abstimmung des weiteren Vorgehens nach einer Festnahme durch die Polizei. Immer wieder hatte sich in der Vergangenheit gezeigt, dass zum Beispiel der Umgang mit dem Aussageverweigerungsrecht Probleme bereitet. Die Beratung gegen eine angemessene Gebühr erfolgt nach Möglichkeit per Telefon, bei Bedarf wird der Mandant aber auch besucht. Wie bei anderen Notdiensten auch, stellt der Anruf beim Notdienst noch keine Festlegung dar. So kann der Mandant nach der “ersten Hilfe” auch einen Strafverteidiger seiner Wahl bestimmen.