Vor den Amtsgerichten kann in bestimmten bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten eine Klage erst dann erhoben werden, wenn die Parteien
einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.
Es handelt sich hierbei um:
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück (Zuführen von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen z. B. Laub/Nadel/Blütenbefall usw.) sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes und sonstiger in den Art. 43-54 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb oder um Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, handelt, sowie Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-21 AGG).
In Streitigkeiten der oben genannten Art muß zuvor ein Schlichtungsversuch vorgenommen worden sein, sofern es sich nicht um ein Verfahren handelt, in welchem gem. § 15 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) kein obligatorischer Schlichtungsversuch vorzunehmen ist (z. B. Abänderungsklage, Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung, Anerkennung ausländischer Urteile, Familiensachen, Wiederaufnahmeverfahren, Urkunden- oder Wechselprozess, vorausgegangenes Mahnverfahren, Klage wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen).
Ein Schlichtungsversuch vor der Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben.