Abgelehnt von der Wunschschule – was können Eltern tun?
Ein spezielles Bildungsangebot, die bessere Anbindung oder das Erhalten von Freundschaften – es kann viele Gründe haben, warum ein Kind auf eine bestimmte Schule gehen möchte. Wird ein Kind an der Wunschschule nicht angenommen, müssen Eltern diese Entscheidung nicht endgültig akzeptieren. Beim Widerspruch und möglichen Schritten vor Gericht sollten sie allerdings behutsam vorgehen, formale Voraussetzungen genau prüfen und sich vor allem nicht selbst sabotieren, wie Anwaltverein Traunstein informiert.
Sind Eltern mit der zugeteilten Schule für ihr Kind nicht einverstanden, können sie Widerspruch einlegen. Hier sollten sich Eltern unbedingt über formale Fristen informieren. Da jedes Bundesland über sein eigenes Schulrecht verfügt, ist das oft keine einfache, aber eine enorm wichtige Aufgabe. Geht ein Widerspruch nicht fristgereicht bei der richtigen Behörde ein, ist er unwirksam.
Außerdem sollten Eltern nicht jeder Ablehnung widersprechen, sofern das Kind von verschiedenen Schulen abgelehnt wurde. Rechtsanwältin Isabell Gabl vom Anwaltverein Traunstein, erklärt: „Wenn Eltern etwa gegen drei Ablehnungen Widerspruch einlegen, müssen sie dafür auch drei voneinander unabhängige Klagen führen. Das ist schon allein im Hinblick auf Aufwand und Kosten nicht sinnvoll.“ Im Idealfall erfolge der Widerspruch also in dem Fall mit den größten Erfolgsaussichten.
Wichtig ist dabei, dass Eltern ihr Vorgehen umsichtig planen und sich anwaltlich beraten lassen. „Den Widerspruch legen sie am besten zunächst rein formal, also ohne Begründung ein“, rät Rechtsanwältin Gabl. Übermotiviert würden Eltern nicht selten den Fehler machen, beim Widerspruch Gründe anzugeben, die am Ende gegen sie verwendet werden können.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Man kann sich dort auch durchsetzen. Oft sind Entscheidungen der Schulämter fehlerhaft, da das Ermessen nicht anhand nachprüfbarer Kriterien ausgeübt wurde.
Diese Verfahren können allerdings sehr lange dauern – welche Schule besucht das Kind nun bis zur endgültigen Entscheidung? Rechtsanwältin Gabl erläutert: „Eltern sollten in jedem Fall von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen lassen, ob sie eine vorläufige Regelung über eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren herbeiführen können.“ Diese lässt sich gemeinsam mit der Klage einreichen. Mithilfe der Anordnung besteht die Möglichkeit, dass das Kind zunächst die Wunschschule besuchen kann, bis die Klage endgültig entschieden ist.
Je nach Bundesland und Schultyp können Mütter und Väter auch auf anderem Wege einen Platz in der Wunschschule für ihr Kind erreichen: So haben etwa an Bekenntnisschulen, also Schulen, auf der nach Grundsätzen einer Religion unterrichtet wird, Kinder der entsprechenden Konfession Vorrang vor bekenntnisfremden Kindern. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist jede dritte Grundschule bekenntnisgebunden.
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